Seit 2005 gilt in Deutschland die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Was bedeutet das konkret?
Es bedeutet, dass Ihre finanziellen Aufwendungen für die Altersvorsorge zunehmend steuerfrei sind. Im Gegenzug werden Ihre Renteneinkünfte später individuell versteuert.
Um eine doppelte Besteuerung zu verhindern, hat Deutschland mit zahlreichen Ländern Doppelbesteuerungs-abkommen geschlossen.
Ratsam ist, dass Sie sich bei Ihrem Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberatungsbüro näher informieren.
Wenn Sie im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg Ihr Ansprechpartner.
Sie erreichen das Finanzamt Neubrandenburg unter der Telefonnummer: +49 (0) 395 4422247000 oder via E-Mail unter: ria@finanzamt-neubrandenburg.de.
(Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
Die Deutsche Rentenversicherung (kurz: DRV) zahlt im Jahr jährlich circa 1.8 Millionen Renten in verschiedenste Länder der Welt. In über 150 Länder, um genau zu sein.
Die Empfänger:innen der deutschen Altersrente sind entweder im Ausland lebende Deutsche oder Personen anderer Nationalitäten, die aber in Deutschland gearbeitet haben und daher einen Rentenanspruch erworben haben.
(Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
Obwohl es durchaus möglich ist, dass Sie Rentenansprüche aus verschiedenen Ländern zusammenführen, erfolgt die Auszahlung der Rente durch jedes Land selbst.
Es besteht also die Möglichkeit, dass Sie Renten aus mehreren Ländern beziehen. Eine einheitliche „Gesamtrente" aber oder eine Art „Europarente" existiert nicht.
(Die Höhe der Renten richtet sich dann nach den jeweiligen nationalen Regelungen.)
Für den Anspruch auf eine deutsche Rente sind auch Zeiträume bedeutsam, die Sie im Ausland verbracht und gearbeitet haben.
Bei der Überprüfung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Rentenanspruch werden die deutschen und ausländischen Versicherungszeiten dann addiert, wenn diese:
A) aus Ländern stammen, in denen Europarecht gilt (Mitgliedstaaten), oder
B) aus Ländern mit einem Sozialversicherungs-abkommen mit Deutschland stammen.
Im Gegenzug berücksichtigen auch Mitgliedsstaaten und Abkommensstaaten die deutschen Zeiten bei der Prüfung Ihres Rentenanspruchs in ihrem jeweiligen Land.
(Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
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Sollten Sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, bleibt alles wie gewohnt: Ihre Rente wird auf ein Konto Ihrer Wahl überwiesen.
Wenn Sie dauerhaft in ein EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz ziehen, erhalten Sie ebenfalls die volle Rentenzahlung.
Bei einem Umzug in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder in ein Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungs-abkommen hat, kann es zu Einschränkungen kommen.
Um also sicherzustellen, dass Ihre Rente pünktlich auf Ihrem neuen Konto eingeht, informieren Sie bitte rechtzeitig den Renten Service der Deutschen Post AG über Ihren Umzug.
(Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
In welchem Land reiche ich meinen Rentenantrag ein?
Falls Sie in einem Land leben, in dem das Europarecht Anwendung findet (Mitgliedstaat), oder in einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungs-abkommen pflegt (Abkommensstaat), haben Sie die Möglichkeit, Ihren Rentenantrag bei der zuständigen Rentenversicherung des Landes zu stellen, in dem Sie wohnhaft sind. Diese wird Ihren Antrag dann an die entsprechende Rentenversicherung weiterleiten.
Wenn Sie sowohl in Deutschland als auch in einem Mitglieds- oder Abkommensstaat berufstätig waren, reicht es aus, einen einzigen Rentenantrag einzureichen. Dieser Antrag wird für die deutsche und auch für die ausländische Rente berücksichtigt.
Die Rentenversicherung, bei der Sie den Antrag stellen, informiert die anderen relevanten ausländischen Versicherer und leitet das Rentenverfahren praktischerweise für Sie in die Wege.
(Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
Die Art und Weise, wie Sie im Ausland kranken- und pflegeversichert sind, ist unter anderem abhängig von Ihrem aktuellen Wohnsitzland und ob Sie dort eine Rente erhalten. Zudem spielt es eine Rolle, ob Sie sich vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhalten.
Wenn Sie in Deutschland pflichtversichert waren, bleiben Sie auch bei einem Umzug innerhalb der EU in der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung pflichtversichert.
Sollten Sie freiwillig krankenversichert sein, kann die Deutsche Rentenversicherung unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung gewähren.
(Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)
Tipp:
Vertiefende Informationen zu diesem Thema finden Sie beispielsweise bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) und auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
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